Arbeitnehmer­überlassungsgesetz
Die Neuerungen für Sie zusammen­gefasst

Das neue Arbeitnehmer­überlassungs­gesetz, kurz AÜG, gilt seit dem 01. April 2017. In diesem wurden unter anderem neue Regelungen für die Höchstüberlassungsdauer und das Equal Pay festgeschrieben. Im Folgenden haben wir für Sie die wichtigsten Neuerungen im Allgemeinen sowie in den einzelnen Branchen zusammengefasst. Gerne beraten wir Sie in allen Fragen rund um das neue AÜG.

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Allgemeine Änderungen seit 01.04.2017

Höchst­­überlassungs­­dauer:
  • Höchst­überlassungs­dauer: Maximal 18 Monate darf der Zeit­arbeit­nehmer bei einem Kunden eingesetzt werden (personen­bezogen).
  • Einsatz­zeiten vor Inkraft­treten des Gesetzes am 01.04.2017 werden in der Regel nicht berücksichtigt. Das Erreichen der Höchst­überlassungs­dauer erfolgt erstmalig zum 30.09.2018.
  • Der Entleiher­begriff ist rechts­träger­bezogen zu verstehen. Tätigkeits- oder Arbeits­platz­wechsel im Kunden­unternehmen führen nicht zu einer Neu­berechnung der 18 Monate.
  • Auch ein Wechsel des Projekt­mitarbeiters zu einem neuen Personal­dienstleister als Arbeit­geber führt nicht zu einer Neu­berechnung.
  • Sämtliche Überlassungs­zeiten an einen Kunden werden angerechnet, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als 3 Monate und 1 Tag liegen.
Equal Pay:
  • Nach 9 Monaten Einsatz­dauer bei einem Kunden­unternehmen gilt der Grundsatz des Equal Pay (arbeit­nehmer­bezogen).
  • Equal Pay umfasst alle auf den Lohn­abrechnungen vergleichbarer Stamm­arbeitnehmer ausgewiesenen Brutto­vergütungs­bestandteile.
  • Die Definition ist nicht gesetzlich geregelt, sondern nur im Rahmen der Begründung zum Gesetzes­entwurf aufgenommen.
  • Bundes­arbeits­gericht vom 19.02.2014: „Der Begriff des Arbeits­entgeltes … ist national zu bestimmen und weit auszulegen. Zu ihm zählt nicht nur das laufende Arbeits­entgelt, sondern jede Vergütung, die aus Anlass des Arbeits­verhältnisses gewährt werden muss …“
  • Das heißt insbesondere auch Urlaubs­entgelt, Entgelt­fortzahlung, Sonder­zahlungen, Zulagen, vermögens­wirksame Leistungen und Sachbezüge (Wert­ausgleich in Euro möglich)
  • Einsatz­zeiten vor Inkraft­treten werden nicht berücksichtigt. Der Anspruch auf Equal Pay besteht erstmalig ab dem 01.01.2018.
    Sämtliche Überlassungs­zeiten an einen Kunden werden angerechnet, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als 3 Monate und 1 Tag liegen.

Gesetzliche Änderungen nach Branche

Bei Rückfragen zur AÜG Reform sowie zur individuellen Beratung stehen Ihnen Ihre Ansprechpartner in den Niederlassungen gerne zur Verfügung.